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Vor einigen Wochen wurde bekannt, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates der FC Bayern München AG, einer Gesellschaft deren Geschäftszweck im Betreiben und Vermarkten einer Fußballmannschaft besteht, eine Selbstanzeige nach § 371 AO bei Steuerbehörden gestellt hat, was im weiteren Verlauf zu umfangreichen Ermittlungen einschließlich einer Hausdurchsuchung und eines Haftbefehls gegen Herrn Hoeneß geführt haben soll. Herr Hoeneß soll im Rahmen der Selbstanzeige - so stand es in der Presse zu lesen - drei Millionen Euro an das Finanzamt überwiesen haben. Nach der Verschärfung der Voraussetzungen einer Selbstanzeige im Jahr 2011 bedeutet dies, dass die Selbstanzeige nach § 371 AO schon deswegen nicht zur Straffreiheit führen konnte, weil die Summe der hinterzogenen Steuern 50.000 Euro pro Tat, das heißt pro Jahr, überschritten wurde. Gemäß § 398a AO wird in diesen Fällen von der Strafverfolgung allerdings abgesehen, wenn der Täter die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und einen Geldbetrag i.H.v. 5 % der hinterzogenen Steuer zu Gunsten der Staatskasse zahlt. Es ist davon auszugehen, dass Herr Hoeneß diese Strafzahlung entrichtet hat, so dass die Strafverfolgung sich nur dadurch erklären kann, dass die Selbstanzeige unvollständig war.
Aus der Sicht des Steuerrechts ist allerdings bemerkenswert, wie der gesamte Vorgang überhaupt ans Licht der Öffentlichkeit gekommen ist. Denn immerhin besteht ein Steuergeheimnis, das während eines laufenden Ermittlungsverfahrens den Beschuldigten davor schützt, mit den immer noch unbewiesenen Vorwürfen in der Öffentlichkeit einer Vorverurteilung ausgesetzt zu sein.
Aber in Steuerstrafsachen scheint der Staat diese rechtsstaatlichen Grundsätze gerne zu vergessen. Wie anders ist es zu erklären, dass bei einem anderen prominenten Fall, dem des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Post AG Herrn Zumwinkel, die Übertragungswagen der Fernsehanstalten bereits vor Beginn der Hausdurchsuchung vor dessen Privathaus aufgestellt wurden. Auch ansonsten sind die Staatsanwaltschaften insbesondere bei Prominenten gerne bereit, ausführlich aus den Ermittlungsakten an die Medien zu berichten. Das gilt insbesondere in solchen Fällen, in denen die Beweislage unsicher ist, wie beispielsweise bei dem Vergewaltigungsvorwurf gegen einen bekannten Meterologen.
Dieses Vorgehen berührt elementare rechtsstaatliche Grundsätze, wie beispielsweise die Unschuldsvermutung und den Schutz der Persönlichkeitsrechte etc. Fast immer sind derartige Veröffentlichungen geeignet, die bürgerliche Existenz des Betroffenen zu vernichten und zwar auch dann, wenn sie am Ende herausstellen sollte, dass eine Verurteilung nicht infrage kommt.
Mag dieses Vorgehen in normalen Strafverfahren noch als Kampfmittel in Prozess gelten, hat dieses rechtsstaatlich bedenkliche Verhalten im Steuerrecht vor allem den Zweck der Einnahmenerhöhung. Es dient dazu, die Zahl der Selbstanzeigen in die Höhe zu treiben. Das abschreckende Beispiel eines Prominenten am Pranger soll auch noch den letzten dazu bringen, das dem Finanzamt verschwiegene Sparbuch den Finanzbehörden anzuzeigen. Die Regelungen der Selbstanzeige haben damit den Zweck, über freiwillige Offenbarung die mit Zinsen und Strafzinsen für den Fiskus im Übrigen eine sehr gut verzinste Geldanlage sind, Geld in die Kasse zu bringen. Insofern ist es aus Sicht des Staates auch völlig widersinnig, die Selbstanzeige abzuschaffen.
Die Selbstanzeige ist eine Methode, ohne eigene Ermittlungsmaßnahmen, das heißt ohne Geld auszugeben, Geld zu bekommen. Insofern trifft Gier auf Gier. Der Steuerhinterzieher ist gierig, weil er dem Staat seine Abgaben nicht bezahlen will. Der Staat treibt im Fall der Selbstanzeige nicht nur die hinterzogenen Steuern ein, sondern lässt sich die Straffreiheit dieser Tat durch Strafzinsen fürstlich bezahlen.
Damit möglichst viele Steuersünder über diese nicht nur für den Steuersünder, sondern auch für den Staat goldene Brücke gehen, werden allerdings inzwischen rechtsstaatliche Grundsätze allzu leichtfertig über Bord geworfen. Denn es ist etwas anderes, in der Öffentlichkeit zu verkünden, man habe eine CD mit Steuerdaten gekauft, als Ermittlungsverfahren gegen Prominente in der Öffentlichkeit zu veranstalten. Denn ein Staat, der rechtsstaatliche Grundsätze derartig verletzt, muss sich nicht wundern, wenn die Neigung seiner Bürger, sich diesem Staat gegenüber rechtstreu zu verhalten, abnimmt. Der Rechtsstaat ist ein hohes Gut, welches nicht leichtfertig der Gier nach Steuermilliarden geopfert werden sollte, auch wenn es sich um Steuermilliarden handelt, die einzelne Bürger in ihrer Gier hinterzogen haben.
Bild: flickr/Steve Wampler Photography