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Elias Sedlmayr (24) studierte Kultur- und Kommunikationswissenschaften an der Zeppelin Universität. Aktuell setzt er seine Ausbildung im Fach Musik an der Zürcher Hochschule der Künste fort. Er war Stipendiat der Hanns-Seidel-Stiftung und der Studienstiftung des deutschen Volkes.
Deine Abschlussarbeit trägt den Titel „Ausgleich von Interessen oder Quadratur des Kreises? Entwurf eines Marktmodells zur europaweiten Lizenzierung von User-Uploaded-Content auf Internetplattformen innerhalb des Rechtsrahmens von Art. 17 DSM-Richtlinie (RL)“. Das klingt wahrlich nicht nach leichter Kost. Das Thema ist allerdings ganz dicht an unserem Alltag dran. Kannst Du zunächst skizzieren, worum es in der Debatte um User-Uploaded-Content geht?
Elias Sedlmayr: In der Tat, von diesem Thema ist fast jeder Internetnutzer betroffen, nämlich immer dann, wenn Audio- oder Videocontent mit urheberrechtlich geschützten Inhalten auf den dafür geläufigen Plattformen rezipiert wird. Dieser Content wird entweder von der entsprechenden Plattform selbst produziert beziehungsweise eingekauft und anschließend verbreitet, so wie dies zum Beispiel bei Netflix der Fall ist. Urheberrechtlich ist dies meist unproblematisch, da die Haftungsfrage bei Rechtsverstößen eindeutig ist. Auf Plattformen wie YouTube oder Facebook befindet sich andererseits in erster Linie sogenannter User-Uploaded-Content (auch UUC abgekürzt), der potentiell von jedem privaten Nutzer hochgeladen werden kann. Seit Jahren dreht sich die rechtliche Debatte um die Frage, wer für etwaige Urheberrechtsverletzungen bei UUC zu haften hat. In Frage kommt hierbei der hochladende Nutzer (auch Uploader genannt) oder die Plattform, die das Hochladen der Inhalte rein technisch überhaupt erst möglich macht.
Die Plattformen beharren meist darauf, keinen Einfluss auf den Rechtsverstoß zu haben, sie schieben die Haftung auf den hochladenden Nutzer ab. Zwar stimmt es, dass Plattformen wie YouTube bei Inhalten im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Grenzen keinen Einfluss auf nutzergenerierte Inhalte nehmen. Bei der Frage der Haftung für urheberrechtliche Rechtsverstöße sollte meines Erachtens jedoch auch berücksichtigt werden, dass das Geschäftsmodell dieser Unternehmen darauf aufbaut, mit der den UUC-begleitenden Werbung Einnahmen zu erzielen. Problematisch ist dies gerade deshalb, weil Plattformen in letzter Konsequenz mittelbare Einnahmen aus illegalem Content ziehen. Eine algorithmisierte Auswertung des UUC mit dem Ziel einer inhaltlichen Anpassung der Werbeinhalte setzt zudem eine Kenntnis der Inhalte voraus.
Welche Einschränkungen haben sich durch Art. 17 DSM-RL ergeben? Was ist jetzt im Netz „legal“ und was ist „illegal“?
Sedlmayr: Eine abschließende und für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einheitliche Antwort lässt sich auf diese Frage (noch) nicht geben. Die Richtlinie bildet zwar einen allgemein rechtlichen Rahmen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten mit dem Ziel größtmöglicher Rechtsvertiefung- und -harmonisierung. Zunächst muss sie jedoch durch nationale Gesetze von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Dieser Prozess dauert an.
Der Kerngedanke hinter Art. 17 DSM-RL ist eine Umkehrung der Haftungsreihenfolge bei Urheberrechtsverstößen in UUC. Bisher war es so, dass Plattformen für Rechtsverstöße in UUC nicht zu haften hatten, es sei denn, sie kommen gewissen Sorgfaltspflichten wie der Prüfung und gegebenenfalls Löschung illegaler Inhalte bei einem begründeten Hinweis nicht nach.
Nach Art. 17 DSM-RL sind Plattformen nunmehr der erste Adressat bei sämtlichen Urheberrechtsverstößen von UUC. Grundsätzlich sind sie also für jeglichen Content, der sich auf ihrer Plattform befindet, verantwortlich. Allerdings können sie sich nachträglich von dieser Haftung im Einzelfall befreien lassen. Erforderlich ist hierzu, dass sie den neuauferlegten Pflichten zur präventiven Prüfung nutzergenerierter Inhalte in ausreichendem Maße nachgekommen sind. Eine Möglichkeit, diese Prüfung vorzunehmen, besteht in den sogenannten Upload-Filtern, die eine automatisierte Prüfung von UUC auf Urheberrechtsverstöße vornehmen. Eine allgemeine Überwachung darf daraus allerdings nicht folgen.
Für den normalen Internetnutzer wird sich praktisch jedoch nicht viel ändern. Die Gefahr einer flächendeckenden Zensur des Internets über Upload-Filter halte ich für unbegründet. Diese wurden bereits unter der alten Rechtslage großflächig angewandt, zudem hat der Europäische Gerichtshof die Grenze zu einer allgemeinen Überwachung durch Filter in vergangenen Gerichtsurteilen klar gezogen.
Nach der grundlegenden Erklärung interessiert unsere Leser natürlich Deine Einschätzung: Ist die Richtlinie ein sinnvolles Instrument, um das digitale Urheberrecht zu schützen oder nicht?
Sedlmayr: Ja, diese Richtlinie bietet in der Tat ein großes Potential und den nationalen Gesetzgebern großen Handlungsspielraum, um mit den Anforderungen an einen zeitgemäßen digitalen Urheberrechtsschutz fertig werden zu können.
Ich bezweifle aber, dass durch die angesprochene Umkehr der Haftungsreihenfolge ein wirklicher Paradigmenwechsel im Urheberrecht hin zu einer quasi-absoluten Plattformhaftung eintreten wird. Letztlich macht es nur einen juristischen, aber keinen tatsächlichen Unterschied, ob Plattformen grundsätzlich haften und sich anschließend von der Haftung befreien können oder umgekehrt. Trotzdem wird die Reform vieles europaweit vereinheitlichen können, die bereits in der Vergangenheit begonnene Tendenz hin zu einer überwiegenden Plattformhaftung könnte so nachhaltig verstärkt werden.
Du versuchst in Deiner Arbeit ein Marktmodell auf Basis der DSM-RL zu entwickeln. Wie bist Du dabei methodisch vorgegangen?
Sedlmayr: Das Grundproblem dieser Dreieckskonstellation zwischen Urheber, (hochladendem) Nutzer und Plattform liegt in den individuellen Rechten aller Beteiligter, welche sich jedoch bisweilen gegenseitig ausschließen. Stichwortartig seien hier nur die Kunstfreiheit und das Eigentum des Urhebers, die Meinungsfreiheit des Nutzers und die unternehmerische Freiheit der Plattform genannt. Hinzu kommen noch die individuellen Rechte des normalen passiven Internetnutzers, zum Beispiel dessen Informationsfreiheit.
Um diese komplexen Ausgangssituation zu überblicken, bin ich methodisch von den Rechtspositionen der einzelnen Marktteilnehmer ausgegangen und habe diese gegenübergestellt. An diese Positionen anknüpfend habe ich ein Ideal formuliert, dass die Rechte aller Marktteilnehmer umfassend berücksichtigen würde. Mit zunehmender Beschäftigung wurde jedoch deutlich, dass dieses Ideal einer Quadratur des Kreises gleicht und unter den gegebenen rechtlichen und technischen Voraussetzungen des Art. 17 DSM-RL nicht zu verwirklichen ist
Anstelle nun Reformvorschläge zu einem gerade erst verabschiedeten Rechtstext auszuarbeiten, empfand ich es als sinnvoller, realistische und praktische Vorschläge innerhalb des nun gefundenen Rahmens zu entwickeln. Ziel war es dabei, diesen so auszuschöpfen, dass das Ergebnis möglichst nah an das zuvor formulierte Ideal heranreicht – immer wissend, dass dieses nie vollkommen erreicht werden kann.
Wie würde so ein Modell funktionieren und welche praktischen Änderungen würden sich ergeben?
Sedlmayr: Mein Marktmodell verfolgt auf Basis der vorausgehenden Analyse der Rechte, Pflichten und Interessen der einzelnen Markteilnehmer das Ziel, einen vertieften Informationsaustausch und verstärkte Kooperation innerhalb des Marktes zu erreichen. Zentral ist hierbei die Einrichtung eines unabhängig betriebenen europäischen Marktindexes, welcher von Urhebern, Plattformunternehmen, Verwertungsgesellschaften und Nutzern mit den relevanten urheberrechtlich geschützten Dateien angelegt und gepflegt wird.
Auch empfehle ich die Auslagerung von Filtertechnologien auf unabhängige Anbieter, sodass diese Technologie auch für von marktschwächeren Plattformunternehmen über Dienstleistungen genutzt werden kann. Hierüber soll die Frage der Sperrung gegebenenfalls nichtlizenzierter Inhalte unabhängiger von der ökonomischen Rationale großer Plattformunternehmen gemacht werden.
Wie muss man sich einen solchen Marktindex konkret vorstellen? Gibt es bereits vergleichbare Portale?
Sedlmayr: Konkret mache ich den Vorschlag, den Marktindex administrativ von der Europäischen Kommission beziehungsweise dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum betreiben zu lassen, während alle Marktteilnehmer an dessen Pflege beteiligt sind. Der Kommission kommt nach Art. 17 der DSM-RL ohnehin die Aufgabe zu, regelmäßige Branchendialoge mit den Marktteilnehmern durchzuführen.
Ziel eines kollektiven Marktindexes urheberrechtlich geschützter Dateien für den gesamten EWR ist: alle Informationen über Urheberrechte, die ohnehin bei den einzelnen Plattformen liegen, zu bündeln und für alle Markteilnehmer zugänglich zu machen. Idee eines Marktindexes ist: Keine neuen großen Plattformen oder Verwertungsgesellschaften führen solche organisationintern, um sich Übersicht über erworbene beziehungsweise lizenzpflichtige Inhalte zu schaffen. Mit dem US-amerikanischen „Music Modernization Act“ schuf die US-Administration 2018 eine ähnliche Übersicht für den US-amerikanischen Musikmarkt, die sogenannte „Musical Works Database“.
In Deinem Fazit hoffst Du darauf, dass das Thema konstant in einer europäischen Öffentlichkeit etabliert wird. Wie blickst Du einige Monate später auf diesen Wunsch?
Sedlmayr: Die Corona-Krise hat die mediale Öffentlichkeit und alle staatlichen Ebenen natürlich fest im Griff. Derzeit kommen ja eine ganze Reihe von Themen zu kurz, und dazu gehören sicherlich auch Fragen des digitalen Rechtsschutzes.
Die aktuelle Krisensituation könnte jedoch auch einen positiven Effekt haben. Digitale Räume bilden für die meisten von uns aktuell die einzige Möglichkeit, um sich künstlerisch und kreativ in einer Öffentlichkeit zu artikulieren. Insofern kann ich mir durchaus vorstellen, dass damit auch ein stärkeres Interesse an den damit verbundenen Rechtsfragen einhergehen wird, zumal Urheberrechte von Amateuren gleichermaßen von dem Thema betroffen sind.
Gleichzeitig kommst Du in Deiner Einleitung zu dem Ergebnis, der gesetzgeberische Ehrgeiz zum digitalen Urheberrecht sei auf europäischer Ebene auf absehbare Zeit erschöpft. Was glaubst Du: Wann kommt das Thema doch wieder auf die Agenda – oder bleibt alles so, wie es ist?
Sedlmayr: Auf der rein rechtlichen Ebene ist die größte Schlacht mit Verabschiedung der Richtlinie im Sommer 2019 nach monatelagen Demonstrationen erst einmal geschlagen. Wenngleich die Richtlinie das Ergebnis eines klassischen europäischen Kompromisses ist und sicher nicht perfekt, so würde ein neuer Anlauf für ein neues europäisches Urheberrecht derzeit wahrscheinlich keine wesentlichen Verbesserungen versprechen.
Jetzt kommt es vielmehr darauf an, die Richtlinie mit Leben zu füllen. Zentral ist hierbei natürlich einerseits eine möglichst rasche, einheitliche und getreue Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, vor allem aber auch die Einbindung der betroffenen privaten Akteure wie die Plattformwirtschaft, die Verwertungsgesellschaften und die Kreativen. Mit meinem Marktmodell habe ich versucht, hierzu einen kleinen Beitrag zu leisten.
Titelbild:
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Bilder im Text:
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Redaktionelle Umsetung: Florian Gehm